Scheidungsannerkennung in der Türkei

Rechtskräftige Scheidungsurteile aus Deutschland müssen in der Türkei anerkannt werden, damit diese auch in der Türkei wirksam werden.

Im Ausland erwirkte Scheidungsurteile entfalten nur in dem Land Wirkung, in dem sie erlassen wurden. Damit sie auch in der Türkei Geltung erlangen, muss ihre Anerkennung durch Vorlage beim zuständigen Familiengericht beantragt werden. Erst wenn das Scheidungsurteil durch ein türkisches Gericht anerkannt wurde, gilt die Ehe in der Türkei als geschieden und kann ins Personenstandsregister eingetragen werden.

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Anerkennungsverfahren

Allgemeines

Das Verfahren wird durch Antrag einer Partei auf Anerkennung des ausländischen Scheidungsurteils beim Familiengericht eingeleitet und es wird daraufhin gerichtlich ein Termin zur ersten mündlichen Verhandlung festgesetzt. Der Antragsgegner wird entsprechend der prozessrechtlichen Anforderungen rechtmäßig zu diesem Termin geladen.

Die Ladungen haben, je nach Staatsangehörigkeit der Parteien unterschiedlich zu erfolgen. Sofern der Antragsteller türkischer Staatsangehöriger ist und der Antragsgegner eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt müssen die Zustellungsschriften notariell beglaubigt, in die Heimatssprache des Antragsgegners übersetzt und über das Außenministerium zugestellt werden. Aufgrund des Schriftverkehrs zwischen den Außenministerien der beiden Länder dauert die Zustellung in der Regel etwa 6 Monate.

Nachdem das Anerkennungsurteil im Anschluss an die erste mündliche Verhandlung gesprochen wurde, muss auch diese genau wie die ersten Zustellungsschriftstücke übersetzt und auf demselben Wege zugestellt werden. Auch dafür müssen nochmals 6 Monate eingeplant werden. Daher dauern Anerkennungsverfahren mit einem ausländischen Antragsgegner mindestens ein Jahr.

Erforderliche Dokumente

Für die Anerkennung des ausländischen Scheidungsurteils in der Türkei muss das anzuerkennende Urteil zunächst mit einem Rechtskraftvermerk versehen sein. Dieser Vermerk ist in der Regel eine Formulierung in der Landessprache wie z.B. „Dieses Urteil ist rechtskräftig. Zudem muss für das anzuerkennende Urteil von der nächsthöheren Instanz die als „Apostille“ bezeichnete Beglaubigung eingeholt werden. Da die Erteilung der Apostille von Staat zu Staat unterschiedlich ist, empfehlen wir diesbezüglich, das zuständige Familiengericht zu konsultieren.